Jugendordnung

§1 Name und rechtliche Stellung

Alle Vereinsmitglieder unter 27 Jahren, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählte und berufene Mitarbeiter bilden die Jugend des Vereins SC Egling e.V..

Die Jugend des Vereins SC Egling e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Die Jugend des Vereins SC Egling e.V. unterliegt, soweit nicht durch die Satzung Ausnahmen erlaubt sind, vollständig der Satzung des Vereins SC Egling e.V.. Sofern die Jugendordnung zu einem Sachverhalt keine Regelungen trifft, gelten analog die Regelungen der Satzung.

 

§2 Aufgaben/Ziele/Grundsätze

  1. Der Jugend sind folgende Grundsätze wichtig:
    1. Fair Play
    2. Respekt
    3. Mitbestimmung
    4. Mitverantwortung
    5. Chancengleichheit
    6. Gleichberechtigung
    7. Gewaltfreiheit
    8. Anti-Doping
    9. Gesundheitsförderung
    10. Bewegungsförderung
    11. Spiel und Sport
  2. Die Jugend ist in folgenden sportlichen und außersportlichen Aufgabenbereichen aktiv:
    1. Förderung des junges Engagements
    2. Organisation von Ferienfreizeiten, Veranstaltungen und Events
    3. Jugendarbeit im Sport
    4. Weiterentwicklung des sportlichen Angebots

§3 Schutz vor sexualisierter und interpersoneller Gewalt

1.) Die Jugend im Verein SC Egling e.V. ist ein sicherer Ort für alle Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche. Sie verurteilt jede Form von Gewalt, egal ob psychischer, physischer oder sexueller Art. Der Jugendvorstand trifft notwendige und geeignete Maßnahmen, um einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten und stellt die Sensibilisierung zu diesem Thema aller Mitarbeiter und Mitglieder in der Vereinsjugend und eine entsprechende Qualifizierung sicher.

§4 Gremien/Organe der Jugend

Die Organe der Jugend des Vereins SC Egling e.V. sind:

  1. Jugendversammlung 
  2. Jugendvorstand

 

§5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugend des Vereins SC Egling e.V..

1. Zusammensetzung

Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 26 Jahren, die Mitglied im Verein SC Egling e.V. sind, zusammen. Sie alle dürfen sich einbringen und bei Wahlen und Entscheidungen mitbestimmen (aktives Wahlrecht). Die Stimme ist nicht übertragbar. 

2. Regelungen zur Durchführung

Die Jugendversammlung kann als Präsenzveranstaltung, digitale Veranstaltung oder hybride Veranstaltung ausgerichtet werden. Die Entscheidung trifft der Jugendvorstand und gibt diese bei der Einladung bekannt. Es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen können. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Jugendversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.

Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich im Vorlauf zur Mitgliederversammlung des Vereins statt.

Eine außerordentliche Jugendversammlung muss auf begründeten Antrag, welcher von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist und in Textform beim Jugendvorstand eingeht oder auf Basis eines Beschlusses von mindestens 50% des Jugendvorstandes einberufen werden.

3. Aufgaben

Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

    • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Entgegennahme des Kassenberichtes
    • Entlastung des Jugendvorstandes
    • Beschlussfassung über die Änderung der Jugendordnung
    • Wahl des Jugendvorstandes 
    • Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit
    • Genehmigung des Haushaltsplans und somit Festlegung der Verwendung der Mittel der Jugend

4. Einladung und Anträge

Die (ordentliche und außerordentliche) Jugendversammlung wird durch den Jugendvorstand durch Bekanntgabe über folgende Kanäle in Textform: E-Mail, Internetseite des Vereins, öffentlichen Aushang an den gemeindlichen Anschlagstafeln in Egling, sowie der Anschlagstafel im Sportheim  bis spätestens Zwei Wochen Frist vor der Versammlung einberufen. Anlagen zur Einladung können auch über einen Link (z.B. zu einer Cloud) oder andere technische Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Jedes stimmberechtigte Mitglied der Jugend sowie der Jugendvorstand kann/können einen Antrag an die Jugendversammlung stellen. Anträge müssen dem Jugendvorstand bis zum Tag vor der Jugendversammlung vorliegen. Dringlichkeits-/Änderungsanträge können im Rahmen der Sitzung gestellt werden.

5. Wahlen/Abstimmungen

Alle Abstimmungen gelten bei einer einfachen Mehrheit als angenommen. Eine Abstimmung kann geheim erfolgen, wenn dies auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

 

§6 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

  • Dem Jugendvorsitzenden
  • Dem stellvertretenden Jugendvorsitzenden
  • Bis zu fünf Beisitzer für verschiedene Aufgaben (z. B. Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Sport, Bildung)

Gewählt werden kann jedes Vereinsmitglied, welches zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 12 Jahre alt ist. Zum Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden können nur Personen gewählt werden, welche zum Zeitpunkt der Wahl bereits 18 Jahre alt sind.

Die Wahl erfolgt für 2 Jahre. 

Der Jugendvorsitzende repräsentiert die Jugend nach außen. Im Verhinderungsfalle übernimmt der Stellv. die Aufgaben des Vorsitzenden. 

Bei vorherigem Austritt/Ausscheiden eines Mitglieds des Jugendvorstand wird eine Nachwahl bis zum Ende der eigentlichen Amtsperiode angestrebt. 

Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben, die die Jugend betreffen und nicht durch die Jugendversammlung wahrgenommen werden, zuständig.  Sitzungen des Jugendvorstand sind durch den Jugendvorsitzenden oder in Vertretung durch den Stellvertreter einzuberufen. 

 

§7 Inkrafttreten/Gültigkeit/Änderungen

§14 Finanz-, Rechts- und Jugendordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 

Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 

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